wird der Vorinstanz folgend mit einem höheren Faktor von 2/3 an die Einsatzstrafe asperiert, ergebend rund 25 Tagesätze und damit eine vorläufige Gesamtstrafe von 150 Tagessätze. 16.4 Täterkomponenten Die Täterkomponenten fallen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz neutral aus. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind in Bezug auf die vorliegenden Straftaten unauffällig. Insbesondere ist die Beschuldigte nach wie vor nicht vorbestraft (pag. 829) und hat sich im Strafverfahren korrekt verhalten. Die vorläufige Gesamtstrafe bleibt damit unverändert. 16.5 Strafmilderung nach Art.