Die subjektiven Tatkomponenten sind auch hier analog zum bei der Einsatzstrafe Ausgeführten neutral zu bewerten (vgl. E. 16.2 hiervor), weshalb der Vorinstanz folgend von einem leichten Tatverschulden ausgegangen und eine gegenüber den Todesdrohungen leicht mildere Strafe von 40 Strafeinheiten als angemessen erachtet wird. Diese zwar in ähnlichem Kontext geäusserte (während der Ehe im Hinblick auf eine allfällige Scheidung), sich ansonsten aber doch stark von den übrigen verbalen Drohungen unterscheidende Tat (in den Ferien während eines Gesprächs mit den Familien, Ergreifen des Messers)