Die Drohung war mithin eine Handlung in einer für die Beschuldigte emotional enorm belastenden und aufgeladenen Situation. Die subjektiven Tatkomponenten sind auch hier analog zum bei der Einsatzstrafe Ausgeführten neutral zu bewerten (vgl. E. 16.2 hiervor), weshalb der Vorinstanz folgend von einem leichten Tatverschulden ausgegangen und eine gegenüber den Todesdrohungen leicht mildere Strafe von 40 Strafeinheiten als angemessen erachtet wird.