Die Tat bestand im blossen Ergreifen des Messers ohne weitergehende Handlung und war – wie die Vorinstanz zutreffend unter dem Titel der Verwerflichkeit des Handelns bemerkte – eine spontane Reaktion der Beschuldigten auf die familieninterne Offenbarung des Strafklägers bzw. dessen ihr und ihren Familien gegenüber geäusserten Scheidungsabsicht. Die Drohung war mithin eine Handlung in einer für die Beschuldigte emotional enorm belastenden und aufgeladenen Situation.