Die Drohung mit dem Messer erfolgte im Rahmen einer erhitzten Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten, nachdem der Strafkläger vor ihren Familien eröffnet hatte, dass er die Ehe nicht mehr weiterführen wolle. Die Tat bestand im blossen Ergreifen des Messers ohne weitergehende Handlung und war – wie die Vorinstanz zutreffend unter dem Titel der Verwerflichkeit des Handelns bemerkte – eine spontane Reaktion der Beschuldigten auf die familieninterne Offenbarung des Strafklägers bzw. dessen ihr und ihren Familien gegenüber geäusserten Scheidungsabsicht.