Auch hier ist jeweils von einem leichten Verschulden auszugehen und die schuldangemessenen Strafen liegen für jede der drei Drohungen – auch nach Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten – bei 50 Tagessätzen. Angesichts des unbekannten zeitlichen Konnexes sowie der sachlichen Nähe zwischen den Taten bzw. der gleichgelagerten Umstände (ausgesprochen jeweils im Zusammenhang mit einer allfälligen Scheidung sowie gleicher bzw. sehr ähnlicher Wortlaut) werden diese drei Drohungen mit dem Faktor ½, mithin zu je 25 Tagessätze, an die Einsatzstrafe asperiert. Damit liegt die vorläufige Strafe bei 125 Tagessätzen.