1 des Strafbefehls Nicht anders als mit der soeben behandelten Tat verhält es sich mit den drei weiteren, (fast) identischen verbalen Drohungen. Diese wurden gleichermassen sowohl als Druckmittel im Zusammenhang mit einer allfälligen Scheidung wie auch im Rahmen der belastenden Ehe ausgesprochen (vgl. im Einzelnen E. 16.2 hiervor). Auch hier ist jeweils von einem leichten Verschulden auszugehen und die schuldangemessenen Strafen liegen für jede der drei Drohungen – auch nach Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten – bei 50 Tagessätzen.