neuem ausgesprochene, isolierte und damit selbständige Drohungen. Das objektive Tatverschulden für diese eine Drohung wird auf 50 Tagessätze festgesetzt. Diese Einschätzung bleibt von der subjektiven Tatschwere unberührt, zumal das direktvorsätzliche Handeln, der egoistische Beweggrund (Verhinderung einer Scheidung) sowie die klar gegebene Vermeidbarkeit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz neutral zu bewerten sind. 16.3 Asperation für die weiteren Delikte 16.3.1 Weitere Drohungen gemäss Ziff. 1 des Strafbefehls