Gleichwohl ist vor dem verschuldensmindernden Hintergrund der belastenden Ehe sowie in Anbetracht der kulturell bedingten Verzweiflung der Beschuldigten, welche als mindernde Faktoren wirken, analog zur Vorinstanz von einem leichten Verschulden auszugehen. Nichtsdestotrotz ist mit Blick auf die VBRS- Richtlinien die von der Vorinstanz auf 50 Tagessätze für sämtliche und damit für eine Vielzahl von Drohungen festgesetzte Strafe zu tief ausgefallen, zumal es sich vorliegend nicht um latentes Drohverhalten und damit um ein aufrechterhaltenes drohendes Klima innerhalb der Beziehung gehandelt hat, sondern um immer von