Damit wurde – wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte – das Wohlergehen der gemeinsamen Kinder als Druckmittel eingesetzt, um den Ehemann von einer Scheidung abzuhalten, was als verwerflich zu bezeichnen ist. Gleichwohl ist vor dem verschuldensmindernden Hintergrund der belastenden Ehe sowie in Anbetracht der kulturell bedingten Verzweiflung der Beschuldigten, welche als mindernde Faktoren wirken, analog zur Vorinstanz von einem leichten Verschulden auszugehen.