Wie im Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien handelte es sich auch vorliegend um eine verbale Todesdrohung, wobei die Beschuldigte im vorliegenden Fall mit dem Tod der Kinder gedroht hat. Damit wurde – wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte – das Wohlergehen der gemeinsamen Kinder als Druckmittel eingesetzt, um den Ehemann von einer Scheidung abzuhalten, was als verwerflich zu bezeichnen ist.