Die VBRS-Richtlinien (Ziff. II.14, S. 49) empfehlen eine Strafe von 60 Strafeinheiten, wenn der Täter in einer kriselnden Beziehung der getrenntlebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod droht, wobei diese Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter hat und sich kaum mehr auf die Strasse traut. Wie im Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien handelte es sich auch vorliegend um eine verbale Todesdrohung, wobei die Beschuldigte im vorliegenden Fall mit dem Tod der Kinder gedroht hat.