Bei dieser Ausgangslage ist damit abweichend von der Vorinstanz für die vier (echt konkurrierenden) Drohungen wie auch für die Drohung gemäss Ziff. 2 des Strafbefehles je eine separate Strafe und in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtgeldstrafe zu bilden. Als schwerste Straftat geht die Kammer in Anlehnung an die Vorinstanz, welche die Drohungen während der Ehe wie soeben erwähnt nicht quantifiziert, sondern im