16. Konkrete Strafzumessung 16.1 Vorbemerkung und schwerste Straftat Die Vorinstanz ging beim Vorwurf gemäss Ziff. 1 des Strafbefehls von einer unbestimmten Anzahl Drohungen aus und fällte für sämtliche Drohungen dieser Anklageziffer eine Einheitsstrafe aus. Die Kammer hat die besagten Drohungen im Rahmen ihrer Beweiswürdigung demgegenüber auf deren vier bestimmt. Bei dieser Ausgangslage ist damit abweichend von der Vorinstanz für die vier (echt konkurrierenden) Drohungen wie auch für die Drohung gemäss Ziff.