15. Strafrahmen und Strafart Drohungen nach Art. 180 Abs. 1 StGB werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gründe für ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens liegen keine vor. Der Strafrahmen beträgt somit drei Tagessätze Geldstrafe bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz ist bei der nicht vorbestraften Beschuldigten zu Recht von der Geldstrafe als mildere und vorliegend angemessene Sanktion ausgegangen. Das Ausfällen einer Freiheitsstrafe wäre oberinstanzlich ohnehin nicht möglich gewesen (Verschlechterungsverbot, vgl. E. 6 hiervor).