S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend auszuführen ist, dass das Gericht die Strafe zu mildern hat, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist diese Bestimmung (bei Wohlverhalten) in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 148; BGE 132 IV 1 E. 6.2 S. 4;