Der Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor, womit die Beschuldigte der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB, mehrfach begangen zwischen Ende 2014 und Juni 2017 in C.________(Ort) und am 25. Juli 2017 in E.________(Ort), D.________(Land), z.N. des Strafklägers schuldig zu sprechen ist. Zumal die Beschuldigte bei jeder Drohung während der gemeinsamen Ehe einen neuen Willensentschluss fasste, ist Handlungsmehrheit bzw. echte Konkurrenz anzunehmen. V. Strafzumessung