Entsprechend ist auch erstellt, dass er durch die Drohungen in Angst und Schrecken versetzt wurde, was nicht nur bei der verbalen, sondern auch bei der Drohung mit dem Messer nachvollziehbar ist. Denn die Todesdrohungen der Beschuldigten (diejenige mit dem Messer eingeschlossen) waren durchaus geeignet, einen vernünftigen Menschen in Angst und Schrecken zu versetzen. Es liegen damit schwere Drohungen im Sinne des Tatbestands vor. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Sie wusste, dass ihre Drohungen den Strafkläger in Angst und Schrecken versetzen würden, was sie auch wollte. Der Tatbestand von Art.