20 mehrfach ein künftiges Übel in Aussicht und dessen Eintritt als von ihrem Willen abhängig hin. Ob die Beschuldigte die Drohungen letztlich auch tatsächlich in die Tat umgesetzt hätte, ist dabei – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – irrelevant; der Strafkläger befürchtete, wie er mehrfach schilderte, die Verwirklichung der angedrohten Übel. Entsprechend ist auch erstellt, dass er durch die Drohungen in Angst und Schrecken versetzt wurde, was nicht nur bei der verbalen, sondern auch bei der Drohung mit dem Messer nachvollziehbar ist.