68 Z. 70 f., pag. 71 Z. 189 f., pag. 640 Z. 18 f.). Er habe die Drohungen aufgrund der psychischen Verfassung der Beschuldigten, deren Verhalten, das «wie eine Achterbahn» sei, und weil er wisse, wie aggressiv die Beschuldigte sein könne, sehr ernstgenommen. Er lasse die Kinder nicht mehr alleine und bringe sie aus Angst jeden Morgen mit dem Auto zur Schule (pag. 63 Z. 32 f. und pag. 68 Z. 79). Auch der Vorfall mit dem Messer vom 25. Juli 2017 habe ihm Angst gemacht (pag. 643 Z. 31 ff.). Der Sachverhalt gemäss Ziff. 2 des Strafbefehls gegen A.________ ist folglich ebenfalls erstellt. IV. Rechtliche Würdigung