Ebenfalls erstellt ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Strafklägers, dass dieser durch die Drohungen in Angst versetzt wurde. Bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 8. August 2017 gab er gleich zu Beginn auf die Frage, wann er aus dem Urlaub heimgekehrt sei, an, er habe Angst, nach Hause zu kommen, da seine Frau ja auch einen Schlüssel für die Wohnung besitze. Er habe deshalb auf die Wache M.________(Ort) angerufen, um nachzufragen, ob die Polizei mit ihm das Haus betrete.