geht die Kammer sodann mit der Vorinstanz einig, dass die Beschuldigte – wie auch der Strafkläger – wesentliche Handlungsabschnitte weggelassen hat. Die Kammer geht mithin von folgendem Sachverhalt aus, wie ihn die Vorinstanz zusammengefasst hat (pag. 722 f.; S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Auslassung in eckigen Klammern): Während eines Ferienaufenthaltes im D.________(Land) kam es zu einer Unstimmigkeit zwischen den Ehegatten, worauf A.________ ihre Familie zu Hilfe holte (p. 55 Z. 154 ff., p. 653 Z 31 ff., p. 654 Z. 28 ff.). Im Elternhaus von B.______