Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Strafklägers, wonach die Beschuldigte die angeklagten Drohungen separat und mehrfach ausgesprochen habe, sowie angesichts des Umstands, dass der Strafkläger die genaue Anzahl beider Drohungen (nachvollziehbarerweise) nicht mehr bestimmen konnte, geht die Kammer von der für die Beschuldigte günstigsten Variante und damit von der kleinstmöglichen Mehrzahl aus, nämlich von zwei Drohungen gegen das Leben des Strafklägers sowie zwei Drohungen gegen das Leben der Kinder. Bezüglich der Drohung vom 25. Juli 2017 in E.________(Ort), D.________(Land),