Gegenseitige Drohungen passen schliesslich auch zum offensiven Aussageverhalten beider Ehegatten und lassen sich auch in der hochproblematischen Ehegeschichte verorten. Folglich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass während des ehelichen Zusammenlebens beide Ehegatten eine «aktive» Rolle eingenommen haben, es regelmässig zu Auseinandersetzungen gekommen ist und beide Ehegatten sich dabei gegenseitig bedroht haben. Vorliegend relevant sind indes einzig noch die Drohungen der Beschuldigten gemäss Ziff. 1 des Strafbefehls, die damit als erstellt gelten.