10.6 Beweisergebnis Im Ergebnis folgt die Kammer bei den streitgegenständlichen Drohungen – wie bereits die Vorinstanz – den glaubhaften Aussagen des Strafklägers. Diese werden zusätzlich dadurch gestützt, dass die Beschuldigte nach Ansicht der Kammer und nach eingehender Würdigung ihrer Aussagen die Machtverhältnisse in der Beziehung nicht adäquat dargestellt hat. Ihre aktive Rolle wird nicht zuletzt auch durch die Zeugenaussagen indiziert. Gegenseitige Drohungen passen schliesslich auch zum offensiven Aussageverhalten beider Ehegatten und lassen sich auch in der hochproblematischen Ehegeschichte verorten.