Es fällt auf, dass die Beschuldigte das Rahmengeschehen sowohl bezüglich des Strands in L.________(Land) wie auch bezüglich der Aussprache im D.________(Land) mit beiden Familien erst vorgebracht hat, nachdem sie der Strafkläger chronologisch nachvollziehbar geschildert hatte. Die Versionen der Beschuldigten an sich waren hingegen widersprüchlich und wenig nachvollziehbar, was weiter dafürspricht, dass sie gewichtige Teile des Sachverhalts – vermutungsweise zum eigenen Schutz – ausgelassen hat. Diese Lücken im Geschehensablauf lassen sich mit dem Vorwurf des Strafklägers schliessen. 10.6 Beweisergebnis