fortan nicht mehr erwähnt. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab sie auf entsprechenden Vorhalt hin gar im Widerspruch zu ihrer tatnächsten Einvernahme an, diese beiden Sachen seien früher in der Ehe passiert, nicht am 25. Juli 2017 (pag. 941 Z. 7 ff.). Im Ergebnis hat die Beschuldigte bezüglich der Geschehnisse vom 25. Juli 2017 nur beschränkt bzw. grösstenteils ausweichend und ausschweifend Auskunft gegeben. Chronologisch nachvollziehbar und detailliert konnte oder wollte sie das Geschehen hingegen nicht schildern.