Hingegen erwähnte sie neu ein Gespräch mit dem Strafkläger, das stattgefunden habe, während sie sich in der Küche Wasser holen gehen wollte. Schliesslich hat die Beschuldigte gewisse Komponenten des Geschehens, die sie gleich zu Beginn der Anzeigeerstattung als Grund für ihren Rauswurf aus der Wohnung im D.________(Land) genannt hatte und die damit für sie bedeutend gewesen sein mussten (namentlich die Wegnahme des Telefons sowie die Aufzeichnung des Telefonats durch den Strafkläger, pag 25 Z.. 44 ff.) fortan nicht mehr erwähnt.