Diese gegenüber ihren früheren Aussagen ergänzte Sachverhaltsversion bestätigte sie vor oberer Instanz, fasste jedoch den Gesprächsinhalt der Aussprache anders zusammen als vor der ersten Instanz. Insbesondere fehlte die strafklägerseitige und für die Beschuldigte offenbar äusserst schambehaftete Offenlegung intimer Details über ihr Sexualleben. Hingegen erwähnte sie neu ein Gespräch mit dem Strafkläger, das stattgefunden habe, während sie sich in der Küche Wasser holen gehen wollte.