dasselbe vor oberer Instanz. Konkreter wurden ihre Ausführungen erst auf mehrfache Nachfragen hin. So gab die Beschuldigte letztlich übereinstimmend mit dem Strafkläger an, ihre Familie sei auf ihre Bitte hin zum Elternhaus des Strafklägers gekommen, wo es zu einem gemeinsamen Gespräch mit dessen Familie und zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, die damit geendet habe, dass sie ohne Kinder das Haus verlassen habe (pag. 654 f.). Diese gegenüber ihren früheren Aussagen ergänzte Sachverhaltsversion bestätigte sie vor oberer Instanz, fasste jedoch den Gesprächsinhalt der Aussprache anders zusammen als vor der ersten Instanz.