Eine anschliessende Aussprache mit beiden Elternteilen und ihrem Cousin, in deren Rahmen die angeklagten Drohungen ausgesprochen worden sein sollen und in deren Nachgang sie das Haus ohne ihre Kinder verlassen habe und in die Schweiz gereist sei, erwähnte sie auch gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht. Die Anwesenheit ihrer Familie bzw. die familieninterne Aussprache kam erst vor erster Instanz zur Sprache. Die Beschuldigte machte indes sehr weitschweifige und zunächst wenig konkrete und – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte – nur schwer verständliche Ausführungen zum Rahmengeschehen; dasselbe vor oberer Instanz. Konkreter wurden ihre Ausführungen erst auf mehrfache Nachfragen hin.