17 heit ihrer Kinder, der Eltern des Strafklägers, dessen Bruders sowie der Frau des Bruders (pag. 31 Z. 124 ff.). Zudem führte die Beschuldigte aus, sie sei nach den Drohungen, die der Strafkläger vor den genannten Familienmitgliedern ausgestossen habe, zu ihren Eltern gegangen (pag. 32 Z. 137 ff.). Eine anschliessende Aussprache mit beiden Elternteilen und ihrem Cousin, in deren Rahmen die angeklagten Drohungen ausgesprochen worden sein sollen und in deren Nachgang sie das Haus ohne ihre Kinder verlassen habe und in die Schweiz gereist sei, erwähnte sie auch gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht.