Bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte die Beschuldigte den Vorfall im D.________(Land) nur äusserst rudimentär, oberflächlich und ausweichend. Sie beschränkte sich darauf, die Drohungen des Strafklägers losgelöst von deren konkreten Hintergrund bzw. vom die Drohungen umgebenden Rahmengeschehen zu erörtern und stattdessen immer weitere Vorwürfe gegen den Strafkläger zu erheben. Das Gespräch zwischen den Familien erwähnte sie gegenüber der Polizei mit keinem Wort. Gegenüber der Staatsanwaltschaft ergänzte sie das Rahmengeschehen einzig um die Anwesen-