940 Z. 21 ff.). Insbesondere erwähnte sie im Gegensatz zu ihren früheren Aussagen weder die Bitte ihres Vaters an den Strafkläger, sie mit seinen Ritualen und Mullahs in Ruhe zu lassen, noch das strafklägerseitige herablassende Ausplaudern intimer Details über das gemeinsame Sexualleben, das vom Cousin schliesslich unterbunden worden sei (pag. 654 Z. 28 ff.). Zusammenfassend ergibt sich damit Folgendes: Bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte die Beschuldigte den Vorfall im D.________(Land) nur äusserst rudimentär, oberflächlich und ausweichend.