Auf Vorhalt der Aussagen des Strafklägers betreffend Ergreifen des Messers ihrerseits führte sie aus, dass sie, nachdem der Strafkläger ihr gesagt habe, sie solle jetzt rausgehen, aufgestanden sei, um in der Küche Wasser trinken zu gehen. Der Strafkläger sei ihr nachgekommen, worauf sie ihm gesagt habe, er habe ihr Leben zerstört. Anschliessend habe der Cousin gesagt, sie solle mitkommen, es bringe nichts zu diskutieren (pag. 939 Z. 23 ff.). Auf konkrete Frage, wie es zum Gespräch gekommen sei, legte die Beschuldigte erstmals den Hergang des Gesprächs chronologisch dar, wobei sie dessen Inhalt anders schilderte als bisher (pag. 940 Z. 21 ff.).