Sodann habe er vor den anwesenden Familienmitgliedern weitere intime Details enthüllt, welche die Beschuldigte aufzählte und hierzu ausführte, sie wäre vor Scham am liebsten im Erdboden versunken. Der Cousin habe dann interveniert, worauf der Strafkläger Todesdrohungen ausgesprochen habe (pag. 655 Z. 1 ff.). Vor oberer Instanz bestätigte die Beschuldigte das Stattfinden dieser Aussprache in Anwesenheit beider Familien (pag. 939 Z. 10). Auf Vorhalt der Aussagen des Strafklägers betreffend Ergreifen des Messers ihrerseits führte sie aus, dass sie, nachdem der Strafkläger ihr gesagt habe, sie solle jetzt rausgehen, aufgestanden sei, um in der Küche Wasser trinken zu gehen.