Den Vorfall vom 25. Juli 2017 schilderte sie hingegen nicht. Erst auf Vorhalt der Aussage des Strafklägers, wonach sich der Cousin nach dem Fortbestand der Ehe erkundigt habe und er [der Strafkläger] gesagt habe, er wolle die Ehe nicht weiterführen, bzw. auf Anschlussfrage der Vorrichterin hin, wie sie [die Beschuldigte] auf die Aussage des Strafklägers reagiert habe, erzählte sie vom gemeinsamen und tatrelevanten Gespräch zwischen den Familien (pag. 654 Z. 24 f. und Z. 27 ff.).