Die unterlassene Entbindung vom Arztgeheimnis stellt damit zwar ihr gutes Recht dar, doch ändert dies nichts an den widersprüchlichen Angaben der Beschuldigten hierzu. Geradezu entlarvend ist ferner der bereits von der Vorinstanz erwähnte Widerspruch bezüglich des Verfolgens ihres Ehemannes (pag. 657 Z. 22 ff.): Die Beschuldigte antwortete zunächst auf die Ergänzungsfrage der Verteidigung des Strafklägers, ob sie Angst habe vor dem Strafkläger, mit «sehr». Die Anschlussfrage, warum sie ihn dann weiterhin verfolge und fotografiere, beantwortete sie mit «das stimmt nicht».