In Anbetracht ihrer erstinstanzlichen Aussagen, welche im Widerspruch stehen zu ihren früheren Aussagen bei der Polizei, erhellt nicht, weshalb sie einzig Dr. J.________, nicht aber ihren Hausarzt vom Arztgeheimnis entbinden wollte. Immerhin legen ihre erstinstanzlichen Aussagen die Vermutung nahe, dass der Hausarzt durchaus sachdienliche und sie entlastende Angaben hätte machen können, gerade was die Beziehungsdynamik anbelangt. Die unterlassene Entbindung vom Arztgeheimnis stellt damit zwar ihr gutes Recht dar, doch ändert dies nichts an den widersprüchlichen Angaben der Beschuldigten hierzu.