das (Aussage-)Verhalten der Beschuldigten in Bezug auf die verweigerte Entbindung des Hausarztes Dr. K.________ vom Arztgeheimnis. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. März 2018 erklärte die Beschuldigte diese Verweigerung auf entsprechende Frage der Verteidigung des Strafklägers dahingehend, dass sie bei Frau J.________ in Behandlung sei (pag. 33 Z. 202). Die Tabletten habe sie von ihrem Hausarzt [gemeint Dr. K.________], bei Frau J.________ sei sie aber in psychischer Behandlung (pag. 34 Z. 211 f.).