Wie bereits erwähnt bestreitet die Beschuldigte sämtliche Kerngeschehen. Dies tut sie konstant und widerspruchsfrei. Insofern ist eine eingehende Würdigung ihrer Aussagen nur beschränkt möglich. Der Beschuldigten ist insofern zuzustimmen, dass sie das Nichtaussprechen einer Drohung nur schwerlich beweisen kann; dies muss sie denn auch nicht (vgl. Art. 6 sowie Art. 10 Abs. 1 StPO [Beweisführungslast und Beweislastregel]).