Diese vom Strafkläger wiedergegebene, alternative Interpretationsweise der Handlung der Beschuldigten seitens des Cousins ist plastisch und spricht ebenfalls für Selbsterlebtes. Die Beschuldigte hat diese Sachverhaltsversion im Übrigen mit ihren Aussagen, wonach sie gar nie ein Messer zur Hand genommen habe, dementiert (zuletzt oberinstanzlich, pag. 939 Z. 18 und 20 f.). Die Aussagen des Strafklägers in Bezug auf sämtliche angeklagte Drohungen werden von der Kammer als überaus glaubhaft eingestuft. 10.5 Aussagen der Beschuldigten Wie bereits erwähnt bestreitet die Beschuldigte sämtliche Kerngeschehen.