Diese sehr spezifische Komplikation im Handlungsablauf wirkt selbsterlebt. Dasselbe gilt für das originelle und durchaus realistisch erscheinende Detail des Strafklägers, wonach der Cousin dann versucht habe, die ganze Sache zu drehen und gesagt habe, sie [die Beschuldigte] habe ihm [dem Strafkläger] das Messer bloss geben wollen, damit er sie töten könne (pag. 56 Z. 177 f.). Diese vom Strafkläger wiedergegebene, alternative Interpretationsweise der Handlung der Beschuldigten seitens des Cousins ist plastisch und spricht ebenfalls für Selbsterlebtes.