13 angriff kaum in ein Rahmengeschehen mit mehreren Zeugen eingebettet worden wäre, insbesondere mit Zeugen auch aus der Familie der Beschuldigten. Dieser bedeutende Umstand spricht eindeutig für die Glaubhaftigkeit seiner Vorwürfe. Schliesslich verortete der Strafkläger auch die Personen, welche die Beschuldigte zurückgehalten haben sollen, konstant in beiden Familien (sein Bruder und ihr Cousin). Diese sehr spezifische Komplikation im Handlungsablauf wirkt selbsterlebt.