Auch die Realkennzeichen, welche die Vorinstanz in den Aussagen des Strafklägers zu den Drohungen vom 25. Juli 2017 im D.________(Land) erkannte, können bestätigt werden. Der Strafkläger hat nicht zuletzt das Rahmengeschehen – lange bevor dies die Beschuldigte getan hat (vgl. nachfolgend) – sehr detailliert, nachvollziehbar und konstant geschildert. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der umgehenden Korrektur bzw. Präzisierung ist seine Aussage, wonach sie ihn nie mit einem Messer bedroht habe, vernachlässigbar («Mit einem Messer hat sie mich nie bedroht. Also doch, im D.________(Land) hat sie mich mit einem Messer bedroht. Einfach hier in der Schweiz nicht», pag. 68 Z. 86 ff.).