934 Z. 29). Angesichts dessen, dass der Strafkläger stets glaubhaft von jeweils mehreren solcher Drohungen gesprochen hat, er diese als jeweils separate Akte beschrieb (die Drohungen mit seinem Tod und mit dem Tod der Kinder seien an unterschiedlichen Tagen geäussert worden) und er, hätte es sich um ein singuläres Ereignis gehandelt, dies unzweifelhaft auch als solches hätte benennen können, wird gerade auch im Hinblick auf die Strafzumessung vom für die Beschuldigte günstigsten Sachverhalt und damit in beiden Fällen von der geringsten Mehrzahl ausgegangen, mithin von je zwei Drohungen (zwei Drohungen mit dem Tod des Strafklägers und zwei mit dem Tod der Kinder).