Auch vorinstanzlich konnte der Strafkläger über die Anzahl der Drohungen keine genauen Angaben machen, da es schon «eine Weile her» sei. Er bestätigte jedoch einerseits, dass die Beschuldigte beide Drohungen (also mit seinem eigenen Tod sowie demjenigen der Kinder) mehrfach ausgestossen habe, sowie andererseits, dass sie diese inhaltlich differenten Drohungen nicht zum gleichen Zeitpunkt, sondern an unterschiedlichen Tagen ausgesprochen habe (pag. 642 Z. 16, 20 und 24). Oberinstanzlich sprach der Strafkläger schliesslich von sieben bis zehn solcher Drohungen, es sei aber schon lange her (pag. 934 Z. 29).