Dieser Ärger geht auch aus dem Arztbericht von Dr. med. J.________ vom 20. April 2018 hervor, in dem die besagte Reise, die nach Angaben der Beschuldigten «quasi wie eine Vorbereitung gewesen sei für eine Kindsentführung», ebenfalls erwähnt (jedoch im Mai 2017 verortet) wird (pag. 307). Die Drohung bei der Rückkehr des Strafklägers erscheint damit auch bei dieser Vorgeschichte zumindest nicht unrealistisch. Auch vorinstanzlich konnte der Strafkläger über die Anzahl der Drohungen keine genauen Angaben machen, da es schon «eine Weile her» sei.