Er verknüpfte sie stets mit einer allfälligen Scheidung. Anlässlich seiner ersten Einvernahme ordnete er diese Drohung auch gleich in die Gesamtsituation ihrer Beziehung ein bzw. brachte diese reflektierend in Zusammenhang mit seiner vorherigen Aussage, wonach die Beschuldigte nicht mit ihm zusammen sein wolle, «aber eine Scheidung will sie auch nicht», «ich kann es ihr wirklich nicht recht machen» (pag. 57 Z. 234 f.). Zu dieser Aussage, wonach sie die Scheidung nicht gewollt habe, passt im Übrigen auch, dass die Scheidung nicht auf gemeinsames Begehren, sondern auf Klage des Ehemannes erfolgt ist (Art. 114 ZGB; vgl. S. 6 der edierten KESB-Akten).