57 Z. 232 f.). Dies macht zwar einerseits den Anschein eines Gegenangriffs und eines Ablenkungsmanövers, andererseits scheint es aber auch, als hätte er nicht bewusst und mit entsprechenden (manipulativen und strategischantizipierenden) Hintergedanken die von der Beschuldigten ausgestossene Drohung angezeigt, sondern diese in dem Moment, als er selbst noch gar keine Anzeige erstattet hatte, eher nebensächlich erwähnt. Erst einen Monat später erstattete er seinerseits Anzeige, dies als Reaktion auf die Anzeige der Beschuldigten.